Eine bauliche Veränderung gestaltet die Wohnanlage nicht grundlegend um, wenn sie den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung für die Nutzung und Gestaltung
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Eine bauliche Veränderung gestaltet die Wohnanlage nicht grundlegend um, wenn sie den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung für die Nutzung und Gestaltung